1. Geltungsbestimmungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ohne Ausnahme für alle Lieferungen und Leistungen von Wendland Elektromaschinenbau Geschäftsbedingungen (AGB). Anders lautende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten immer erst dann, wenn sie durch Wendland Elektromaschinenbau schriftlich bestätigt wurden. Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wendland Elektromaschinenbau behält sich das Recht auf Teillieferungen vor.

2. Vertragsabschluss

1. Die Angebote von Wendland Elektromaschinenbau sind freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Vertrag mit dem Kunden kommt durch Übergabe der Ware an den Kunden oder dem mit der Auslieferung Beauftragten zustande.

2. Mündliche Informationen und Zusagen, Informationsmaterial und Werbeaussagen gleich welcher Art, vor allem Produktbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Waren, sowie Angaben zu Beschaffung, Qualität, Zusammensetzung, Leistung, Verbrauch und Verwendbarkeit von Produkten, ferner Masse und Gewichte der Waren sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar.

3. Geringfügige Abweichungen von den Warenangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

4. Der Käufer hat ein Widerrufsrecht nach §361a des BGB. Der Käufer soll, wenn er von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht, die zurückzusendende Ware mit einem deutlichen Hinweis „Widerruf“ versehen. Der Widerruf soll schriftlich erfolgen oder durch Rücksendung der Ware.

3. Lieferzeiten, Teillieferungen

1. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung angeführten Lieferfristen von Wendland Elektromaschinenbau sind geschätzte Zeiten. Wenn Wendland Elektromaschinenbau in Verzug gerät, haftet Wendland Elektromaschinenbau für den hierdurch entstandenen Schaden des Vertragspartners nur dann, wenn der Verzug auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen ist oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Wendland Elektromaschinenbau. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur in dem Falle fordern, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen ist. In diesem Falle ist der Schadensersatzanspruch auf den fünfmaligen Wert des Teilauftragswertes beschränkt. Der Nachweis eines im Einzelfalle höheren Schadens bleibt dem Kunden vorbenommen.

2. Kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in den eigenen Betrieben, im Zulieferbetrieben oder bei den Transporteuren oder wegen sonstiger, von Wendland Elektromaschinenbau nicht zu vertretender Umstände, ist Wendland Elektromaschinenbau berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Seiten können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der obengenannten Vorkommnisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien bleiben ausgeschlossen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die in der von Wendland Elektromaschinenbau erstellten Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise verstehen sich ab Sitz der Firma Wendland Elektromaschinenbau und sind Preise ab dem von Wendland Elektromaschinenbau gewählten Auslieferungslager. Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen sind nicht eingeschlossen. In den Preisen eingeschlossen ist die handelsübliche Standardverpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten des Versandes wie Porto, Fracht, Zustellgebühren etc.; diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

2. Mit Verlassen des Auslieferungslagers oder der Übergabe an den von Wendland Elektromaschinenbau mit der Auslieferung Beauftragten geht die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über. Wendland Elektromaschinenbau behält sich in jedem Falle das Recht vor, die bestellte Ware per Nachnahme zu versenden.

3. Soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, sind Rechnungen von Wendland Elektromaschinenbau 10 Tage nach Rechnungsausstellung rein netto ohne Skonti und sonstige Abzüge zur Zahlung fällig, jedoch spätestens unmittelbar nach Erhalt der Lieferungen von Wendland Elektromaschinenbau. Wendland Elektromaschinenbau nimmt Schecks stets nur erfüllungshalber an; der Vertragspartner hat die Einzugsspesen zu tragen. Im Falle von Teillieferungen gemäss III.2. ist nur der anteilige Kaufpreis zur Zahlung fällig.

4. Bei Zahlungsverzug seitens des Vertragspartners berechnet Wendland Elektromaschinenbau Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank; Wendland Elektromaschinenbau bleibt der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens vorbehalten.

5. Das Zurückbehaltungsrecht seitens des Vertragspartners gilt nur hinsichtlich Gegenforderungen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Ansprüche von Wendland Elektromaschinenbau anerkannt wurden, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

5. Gewährleistung

1. Falls Mängel an den Vertragswaren erkennbar werden oder die zugesicherten Eigenschaften fehlen, ist Wendland Elektromaschinenbau nach eigener Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder der Ersatzlieferung berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit nicht möglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.

2. Bei offensichtlichen Mängeln hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung Wendland Elektromaschinenbau schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind Wendland GbR unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- oder Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

3. Im Gewährleistungsfall kann Wendland Elektromaschinenbau den reklamierten Gegenstand entweder beim Käufer besichtigen oder besichtigen lassen oder den Käufer auffordern, den Gegenstand ordnungsgemäss verpackt an Wendland Elektromaschinenbau zu senden.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Beseitigung von Fehlern, die auf äussere Einflüsse oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner dann nicht, wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Installationsanweisungen von Wendland Elektromaschinenbau nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterialien verwendet worden sind, die nicht den Spezifikationen von Wendland Elektromaschinenbau oder deren Lieferanten nicht entsprechen. Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen im Übrigen voraus, dass der Käufer den Kaufgegenstand innerhalb der Spezifikationen des jeweiligen Herstellers betreibt.

5. Falls eine Nachbesserung erfolgt, erwirbt Wendland Elektromaschinenbau mit dem Ausbau bzw. mit Eingang bei Wendland Elektromaschinenbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Im Falle von Ersatzlieferungen wird Wendland Elektromaschinenbau mit Eingang des Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten beim Vertragspartner Eigentümer der auszutauschenden Geräte und/oder Komponenten.

6. Der Gewährleistungszeitraum beträgt bei Komponenten 6 Monate ab Auslieferungsdatum, bei Maschinen 12 Monate ab Auslieferungsdatum; bei Installationen im Hause des Vertragspartners, längstens 6 Monate ab dem Installationsdatum bei Komponenten und längstens 12 Monate bei Maschinen.

6. Wartung und Service

1. Wendland Elektromaschinenbau erbringt nach Massgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten hinaus entgeltliche Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für gelieferte Geräte (Wendland Elektromaschinenbau- Serviceleistungen).

2. Die Wendland Elektromaschinenbau-Serviceleistungen beinhalten die Gesamtheit der Massnahmen, die durch gewöhnlichen Gebrauch und gewöhnliche Abnutzung der gelieferten Geräte notwendig werden. Die von Wendland Elektromaschinenbau zu erbringenden Leistungen beziehen sich auf den in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Wendland Elektromaschinenbau angegebenen Lieferort; Mängel oder Schäden, die auf die Verwendung von nicht durch Wendland Elektromaschinenbau gelieferten Produkten oder die Kombination mit solchen Produkten oder Komponenten zurückgehen, sind ausgenommen.

3. Wendland Elektromaschinenbau ist zur Behebung von Mängeln nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl auch zu Ersatzlieferungen anderer, aber gleichwertiger Komponenten oder gebrauchter, aber neuwertiger Austauschkomponenten berechtigt.

4. Einzelheiten und Beschreibung der Wendland Elektromaschinenbau-Serviceleistungen werden in einem Zusatzvertrag gesondert geregelt.

7. Haftung

1. Die Haftung der Wendland Elektromaschinenbau für deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Käufer ist ausser in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftungshöchstsumme ausserhalb des Bereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich auf den zweifachen Auftragswert.

2. Die vorgenannten Haftungseinschränkung gilt für alle Rechtsgründe. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf den Ersatz mittelbarer Schäden und Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Der Ausschluss bezieht sich auch hier nicht auf Vorsatz oder nachgewiesener grober Fahrlässigkeit im Hinblick auf Beratungs- und Aufklärungspflichten.

8. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen von Wendland Elektromaschinenbau werden unter Eigentumsvorbehalt vorgenommen. Ist der Vertragspartner Kaufmann, dann geht das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und Rechten („Vorbehaltsware“) erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Vertragspartner über. Wendland Elektromaschinenbau wird auf Wunsch des Vertragspartners bereits vorher Teile der gelieferten Vorbehaltsware an diesen übereignen, wenn und sofern der Wert der gelieferten Vorbehaltsware alle offenen Forderungen von Wendland Elektromaschinenbau um mehr als 30 % übersteigt.

2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder zu verarbeiten oder umzugestalten. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsganges weiterveräussern. Für den Fall der Weiterveräusserung tritt der Vertragspartner bereits hiermit alle daraus entstandenen Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Forderungen von Wendland Elektromaschinenbau an Wendland Elektromaschinenbau ab. Wendland Elektromaschinenbau nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die Wendland Elektromaschinenbau abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte auf die Rechte von Wendland Elektromaschinenbau hinweisen.

3. Wenn der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, darf er nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Wendland Elektromaschinenbau ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwertung zurückzunehmen oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräusserung zu widerrufen. Wendland Elektromaschinenbau kann dann Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware verlangen, diesen die Abtretung der Forderungen anzeigen und die Forderungen selbst einziehen.

4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend zu versichern und Wendland Elektromaschinenbau auf Verlangen Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der Vertragspartner tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt an Wendland Elektromaschinenbau ab. Wendland Elektromaschinenbau nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner mit der Massgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.

9. Rechte Dritter

Wendland Elektromaschinenbau stellt den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes frei, sofern der Vertragspartner Wendland Elektromaschinenbau von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und Wendland Elektromaschinenbau alle erforderlichen rechtlichen und technischen Abwehrmassnahmen, insbesondere Änderung oder Austausch gelieferter Ware, ermöglicht hat. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

10. Export

Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle eines Exports der Vertragswaren die Bestimmungen des US-amerikanischen und/oder des deutschen Aussenwirtschaftsrechts zu beachten. Dies gilt gleichermassen für Lieferungen in Länder, an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der Vertragspartner weiss oder wissen muss, dass sie der aussenwirtschaftsrechtlichen Kontrolle unterliegen.

11. Vertraulichkeit und Datenschutz

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln.

2. Wendland Elektromaschinenbau verpflichtet sich, bei Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekanntgewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.

11. Software

Für von Wendland Elektromaschinenbau mitgelieferte, nicht von Wendland Elektromaschinenbau selbst hergestellte Software gelten die §§ 69a bis 69g Urheberrechtsgesetz und gegebenenfalls die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages.

12. Verschiedenes

1. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sulingen

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine angemessene Regelung, welche im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.